AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen für Lieferungen und Leistungen der Frölich & Klüpfel Drucklufttechnik GmbH & Co. KG
Stand: Januar 2021
Stand: Januar 2021
1. Geltung, Allgemeines
1.1. Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Lieferungen und Leistungen mit Datenschutzinformation der Frölich & Klüpfel Drucklufttechnik GmbH & Co. KG, nachfolgend als „Allgemeine Geschäftsbedingungen“ bezeichnet, gelten für alle unsere Geschäftsbeziehungen mit unseren Kunden, nachfolgend als „Auftraggeber“ bezeichnet. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten insbesondere für Warenlieferungen, Werk- und Dienstleistungen an den Auftraggeber. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten nur, wenn der Auftraggeber Unternehmer im Sinne von § 14 des Bürgerlichen Gesetz-buchs (BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.
1.2. Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, gelten diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen in der dem Auftraggeber zuletzt in Textform mitgeteilten Fassung als Rahmenvereinbarung auch für gleichartige künftige Verträge, ohne dass wir in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müssten.
1.3. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten aus-schließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als wir ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt haben. Dies gilt auch dann, wenn wir in Kenntnis der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers die Lieferung oder Leistung an ihn vorbehaltlos ausführen.
1.4. Die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB), Teil B, findet keine Anwendung.
1.5. Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die nach Vertragsschluss vom Auftraggeber uns gegenüber abzugeben sind, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
2. Angebot, Vertragsschluss, Leistungsumfang, Mindestbestellwert
2.1. Alle unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten. Bestellungen oder Aufträge des Auftraggebers können wir innerhalb von dreißig (30) Tagen nach Zugang annehmen. Die Annahme kann schriftlich oder durch Ausführung der Lieferung oder Leistung erklärt werden.
Ein Auftrag muss einen Mindestbestellwert von 20,00 Euro erreichen. Andernfalls müssen wir einen Mindermengenzuschlag in Höhe von 10,00 Euro berechnen.
2.2. Unsere Angaben zum Gegenstand der Lieferung oder Leistung, wie etwa Maße, Toleranzen und technische Daten, sind nur annähernd maßgeblich, soweit nicht die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck eine genaue Übereinstimmung voraussetzt. Sie sind keine garantierten Beschaffenheits-merkmale, sondern Beschreibungen oder Kennzeichnungen der Lieferung oder Leistung. Abweichungen, die aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen oder technische Verbesserungen dar-stellen, sowie die Ersetzung von Materialien und Bauteilen sind zulässig, soweit sie die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigten.
2.3. Der Umfang unserer Liefer- oder Leistungspflicht ergibt sich aus unserer schriftlichen Auftragsbestätigung bzw. bei vorbehaltloser Erbringung der Lieferung oder Leistung ohne vorherige Auftragsbestätigung aus der Bestellung oder dem Auftrag des Auftraggebers; diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen bleiben unberührt
2.4. Wir behalten uns das Eigentum bzw. Urheberrecht an allen von uns abgegebenen Angeboten und Kostenvoranschlägen sowie dem Auftraggeber zur Verfügung gestellten Unterlagen vor. Der Auftraggeber darf diese Gegenstände ohne unsere ausdrückliche Zustimmung Dritten nicht zugänglich machen. Auf unser Verlangen hin hat der Auftraggeber diese Gegenstände vollständig an uns zurückzugeben.
3. Preise, Zahlungsbedingungen, Aufrechnung, Zurückbehaltung
3.1. Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, gelten unsere jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses aktuellen Listenpreise. Soll die Lieferung oder Leistung erst mehr als vier (4) Monate nach Vertragsschluss erfolgen, gelten unsere bei Lieferung oder Leistung gültigen Listenpreise.
Die Preise für Warenlieferungen verstehen sich ab Werk / Lager und zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer. Verpackung, Transportkosten, Kosten einer vom Auftraggeber gewünschten Transportversicherung oder anderen Versicherung, Montage und Betriebsmittel.
Etwaige Zölle, Gebühren, Steuern und sonstige öffentliche Abgaben trägt der Auftraggeber.
Werk- oder Dienstleistungen rechnen wir auf der Grundlage unserer Listenpreise zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer nach Arbeitsstunden je Mitarbeiter ab, sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart ist. Als Arbeitsstunde gelten auch Rüstzeiten, die auf die An- und Abreise entfallende Fahrtzeit sowie nicht von uns zu vertretende Stand- und Wartezeiten. Reise- und Übernachtungskosten sowie bei der Leistungserbringung verwendete Waren werden gesondert berechnet. Wir legen dem Auftraggeber monatlich zum Monatsende, spätestens je-doch nach Ausführung der Leistung, eine Aufstellung der
angefallenen Arbeitsstunden vor. Die Abrechnung der Leistung erfolgt auf der Grundlage dieser Aufstellung, soweit der Auftraggeber ihr nicht innerhalb von fünf (5) Tagen schriftlich und begründet widerspricht. Kostenvoranschläge sind unverbindlich, sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart ist.
3.2. Rechnungsbeträge sind innerhalb von dreißig (30) Tagen ohne jeden Abzug zu bezahlen, sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart ist. Wir sind jedoch jederzeit auch im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung berechtigt, eine Lieferung ganz oder teilweise nur gegen Vorkasse durchzuführen. Einen entsprechenden Vorbehalt erklären wir spätestens mit der Auftragsbestätigung. Die Zahlung per Scheck oder Wechsel ist ausgeschlossen, sofern sie nicht im Einzelfall gesondert vereinbart wird.
3.3. Mit dem Ablauf der Zahlungsfrist gemäß Ziffer 3.2 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen kommt der Auftraggeber in Verzug. Der Preis ist während des Verzugs zum jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz zu verzinsen. Wir behalten uns die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens vor.
3.4. Dem Auftraggeber steht ein Aufrechnungsrecht nur insoweit zu, als sein Gegenanspruch rechtskräftig oder unbestritten ist. Zur Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten ist der Auftraggeber nur aufgrund von Gegenansprüchen aus dem gleichen Vertragsverhältnis berechtigt.
4. Lieferung oder Leistung, Exportkontrolle, Lieferfrist, Lieferverzug, Teillieferung
4.1. Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, erfolgen Lieferungen ab Lager, wo auch der Erfüllungsort für die Lieferung und eine etwaige Nacherfüllung ist. Auf Verlangen und Kosten des Auftraggebers wird die Ware an einen anderen Bestimmungsort versandt (Versendungskauf). Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, sind wir berechtigt, die Art der Versendung, insbesondere das Transportunternehmen, den Versandweg und die Verpackung, selbst zu bestimmen.
Wir sind berechtigt, bei der Ausführung der Lieferung oder Leistung andere als die vertraglich vereinbarten Teile, Materialien oder Werkstoffe zu verwenden, soweit die Änderung die Eignung der Lieferung oder Leistung zu der gewöhnlichen oder der nach dem Vertrag vorausgesetzten Verwendung nicht beeinträchtigt.
Soweit wir eine Lieferung oder Leistung beim Auftraggeber durchführen, ist der Auftraggeber verpflichtet, uns über die geltenden Bestimmungen zur Arbeitssicherheit zu informieren. Wir sind verpflichtet, sicherzustellen, dass unsere Mitarbeiter diese Bestimmungen einhalten.
4.2. Unsere Verpflichtungen sowie die Verpflichtungen des Auftraggebers aus dem Vertrag oder aus diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen stehen unter dem Vorbehalt, dass ihre Erfüllung nicht gegen anwendbare exportkontrollrechtliche Vorschriften verstößt.
4.3. Von uns in Aussicht gestellte Fristen und Termine für Lieferungen und Leistungen gelten stets nur annähernd, es sei denn, dass ausdrücklich eine feste Frist oder ein fester Termin zugesagt oder vereinbart ist. Sofern Versendung vereinbart wurde, beziehen sich Lieferfristen und –termine auf den Zeitpunkt der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder sonst mit dem Transport beauftragten Dritten.
4.4. Wir können, unbeschadet unserer Rechte aus Verzug des Auftraggebers, vom Auftraggeber eine Verlängerung von Liefer- und Leistungsfristen oder eine Verschiebung von Liefer- und Leistungsterminen um den Zeitraum verlangen, in dem der Auftraggeber seinen vertraglichen Verpflichtungen uns gegenüber nicht nachkommt.
4.5. Der Eintritt unseres Liefer- oder Leistungsverzugs bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. In jedem Fall ist aber eine Mahnung durch den Auftraggeber erforderlich. Wir haften nicht für Unmöglichkeit der Lieferung oder für Lieferverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse verursacht worden sind, die wir nicht zu vertreten haben. Sofern solche Ereignisse uns die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, sind wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die Liefer- oder Leistungsfristen oder verschieben sich die Liefer- oder Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist. Soweit dem Auftraggeber infolge der Verzögerung die Abnahme der Lieferung oder Leistung nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche schriftliche Erklärung vom Vertrag zurücktreten.
4.6. Geraten wir mit einer Lieferung oder Leistung in Verzug oder wird uns eine Lieferung oder Leistung gleich aus welchem Grund unmöglich, so ist unsere Haftung auf Schadensersatz gemäß Ziffer 12. dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen beschränkt.
4.7. Wir sind zu Teillieferungen berechtigt, wenn die Teillieferung für den Auftraggeber im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist, die Lieferung der restlichen bestellten Ware sichergestellt ist und dem Auftraggeber hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen.
5. Inbetriebnahme, Abnahme von Werkleistungen
5.1. Die gelieferte Ware wird auf unsere Verantwortung und unter unserer Leitung in Betrieb genommen, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde oder wir auf eine Inbetriebnahme aufgrund der Art oder Beschaffenheit der Ware ausdrücklich oder konkludent verzichten. Wir führen die Inbetriebnahme mit dem Betriebs- und Wartungspersonal des Auftraggebers durch. Die Inbetriebnahme erfolgt durch probeweise Vornahme eines Leerlauftests.
5.2. Der Auftraggeber ist verpflichtet, unsere vertragsgemäß erbrachte Werkleistung abzunehmen. Die Werkleistung gilt als abgenommen, wenn der Auftraggeber die Abnahme nicht innerhalb einer Frist von vierzehn (14) Tagen nach Fertigstellung des Werks unter Angabe mindestens eines Mangels verweigert hat.
6. Gefahrübergang, Annahmeverzug
6.1. Bei Warenlieferungen geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware spätestens mit der Übergabe der Ware auf den Auftraggeber über. Beim Versendungskauf geht jedoch die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware sowie die Verzögerungsgefahr bereits mit Auslieferung der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder die sonst zur Ausübung der Versendung bestimmte Person über. Bei Werkleistungen oder soweit eine Abnahme vereinbart ist, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung mit der Abnahme über. Der Übergabe bzw. der Abnahme steht es gleich, wenn der Auftraggeber im Verzug der Annahme ist.
6.2. Kommt der Auftraggeber in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich unsere Lieferung oder Leistung aus anderen vom Auftraggeber zu vertretenden Gründen, so sind wir berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen zu verlangen. Hierfür berechnen wir eine pauschale Entschädigung in Höhe von 0,25% des Rechnungsbetrags je abgelaufene Woche. Der Nachweis eines höheren Schadens und unsere gesetzlichen Ansprüche, insbesondere der Rücktritt, bleiben unberührt; die Pauschale ist aber auf weitergehende Geldansprüche anzurechnen. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis gestattet, dass uns überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist.
7. Eigentumsvorbehalt
7.1. Der nachfolgend vereinbarte Eigentumsvorbehalt dient der Sicherung aller unserer jeweils bestehenden derzeitigen und künftigen Forderungen gegen den Auftraggeber aus der zwischen uns bestehenden Liefer- oder Leistungsbeziehung, einschließlich Saldoforderungen aus einem auf diese Liefer- oder Leistungsbeziehung beschränkten Kontokorrentverhältnis
1.1. Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Lieferungen und Leistungen mit Datenschutzinformation der Frölich & Klüpfel Drucklufttechnik GmbH & Co. KG, nachfolgend als „Allgemeine Geschäftsbedingungen“ bezeichnet, gelten für alle unsere Geschäftsbeziehungen mit unseren Kunden, nachfolgend als „Auftraggeber“ bezeichnet. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten insbesondere für Warenlieferungen, Werk- und Dienstleistungen an den Auftraggeber. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten nur, wenn der Auftraggeber Unternehmer im Sinne von § 14 des Bürgerlichen Gesetz-buchs (BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.
1.2. Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, gelten diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen in der dem Auftraggeber zuletzt in Textform mitgeteilten Fassung als Rahmenvereinbarung auch für gleichartige künftige Verträge, ohne dass wir in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müssten.
1.3. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten aus-schließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als wir ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt haben. Dies gilt auch dann, wenn wir in Kenntnis der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers die Lieferung oder Leistung an ihn vorbehaltlos ausführen.
1.4. Die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB), Teil B, findet keine Anwendung.
1.5. Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die nach Vertragsschluss vom Auftraggeber uns gegenüber abzugeben sind, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
2. Angebot, Vertragsschluss, Leistungsumfang, Mindestbestellwert
2.1. Alle unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten. Bestellungen oder Aufträge des Auftraggebers können wir innerhalb von dreißig (30) Tagen nach Zugang annehmen. Die Annahme kann schriftlich oder durch Ausführung der Lieferung oder Leistung erklärt werden.
Ein Auftrag muss einen Mindestbestellwert von 20,00 Euro erreichen. Andernfalls müssen wir einen Mindermengenzuschlag in Höhe von 10,00 Euro berechnen.
2.2. Unsere Angaben zum Gegenstand der Lieferung oder Leistung, wie etwa Maße, Toleranzen und technische Daten, sind nur annähernd maßgeblich, soweit nicht die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck eine genaue Übereinstimmung voraussetzt. Sie sind keine garantierten Beschaffenheits-merkmale, sondern Beschreibungen oder Kennzeichnungen der Lieferung oder Leistung. Abweichungen, die aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen oder technische Verbesserungen dar-stellen, sowie die Ersetzung von Materialien und Bauteilen sind zulässig, soweit sie die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigten.
2.3. Der Umfang unserer Liefer- oder Leistungspflicht ergibt sich aus unserer schriftlichen Auftragsbestätigung bzw. bei vorbehaltloser Erbringung der Lieferung oder Leistung ohne vorherige Auftragsbestätigung aus der Bestellung oder dem Auftrag des Auftraggebers; diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen bleiben unberührt
2.4. Wir behalten uns das Eigentum bzw. Urheberrecht an allen von uns abgegebenen Angeboten und Kostenvoranschlägen sowie dem Auftraggeber zur Verfügung gestellten Unterlagen vor. Der Auftraggeber darf diese Gegenstände ohne unsere ausdrückliche Zustimmung Dritten nicht zugänglich machen. Auf unser Verlangen hin hat der Auftraggeber diese Gegenstände vollständig an uns zurückzugeben.
3. Preise, Zahlungsbedingungen, Aufrechnung, Zurückbehaltung
3.1. Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, gelten unsere jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses aktuellen Listenpreise. Soll die Lieferung oder Leistung erst mehr als vier (4) Monate nach Vertragsschluss erfolgen, gelten unsere bei Lieferung oder Leistung gültigen Listenpreise.
Die Preise für Warenlieferungen verstehen sich ab Werk / Lager und zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer. Verpackung, Transportkosten, Kosten einer vom Auftraggeber gewünschten Transportversicherung oder anderen Versicherung, Montage und Betriebsmittel.
Etwaige Zölle, Gebühren, Steuern und sonstige öffentliche Abgaben trägt der Auftraggeber.
Werk- oder Dienstleistungen rechnen wir auf der Grundlage unserer Listenpreise zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer nach Arbeitsstunden je Mitarbeiter ab, sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart ist. Als Arbeitsstunde gelten auch Rüstzeiten, die auf die An- und Abreise entfallende Fahrtzeit sowie nicht von uns zu vertretende Stand- und Wartezeiten. Reise- und Übernachtungskosten sowie bei der Leistungserbringung verwendete Waren werden gesondert berechnet. Wir legen dem Auftraggeber monatlich zum Monatsende, spätestens je-doch nach Ausführung der Leistung, eine Aufstellung der
angefallenen Arbeitsstunden vor. Die Abrechnung der Leistung erfolgt auf der Grundlage dieser Aufstellung, soweit der Auftraggeber ihr nicht innerhalb von fünf (5) Tagen schriftlich und begründet widerspricht. Kostenvoranschläge sind unverbindlich, sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart ist.
3.2. Rechnungsbeträge sind innerhalb von dreißig (30) Tagen ohne jeden Abzug zu bezahlen, sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart ist. Wir sind jedoch jederzeit auch im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung berechtigt, eine Lieferung ganz oder teilweise nur gegen Vorkasse durchzuführen. Einen entsprechenden Vorbehalt erklären wir spätestens mit der Auftragsbestätigung. Die Zahlung per Scheck oder Wechsel ist ausgeschlossen, sofern sie nicht im Einzelfall gesondert vereinbart wird.
3.3. Mit dem Ablauf der Zahlungsfrist gemäß Ziffer 3.2 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen kommt der Auftraggeber in Verzug. Der Preis ist während des Verzugs zum jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz zu verzinsen. Wir behalten uns die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens vor.
3.4. Dem Auftraggeber steht ein Aufrechnungsrecht nur insoweit zu, als sein Gegenanspruch rechtskräftig oder unbestritten ist. Zur Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten ist der Auftraggeber nur aufgrund von Gegenansprüchen aus dem gleichen Vertragsverhältnis berechtigt.
4. Lieferung oder Leistung, Exportkontrolle, Lieferfrist, Lieferverzug, Teillieferung
4.1. Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, erfolgen Lieferungen ab Lager, wo auch der Erfüllungsort für die Lieferung und eine etwaige Nacherfüllung ist. Auf Verlangen und Kosten des Auftraggebers wird die Ware an einen anderen Bestimmungsort versandt (Versendungskauf). Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, sind wir berechtigt, die Art der Versendung, insbesondere das Transportunternehmen, den Versandweg und die Verpackung, selbst zu bestimmen.
Wir sind berechtigt, bei der Ausführung der Lieferung oder Leistung andere als die vertraglich vereinbarten Teile, Materialien oder Werkstoffe zu verwenden, soweit die Änderung die Eignung der Lieferung oder Leistung zu der gewöhnlichen oder der nach dem Vertrag vorausgesetzten Verwendung nicht beeinträchtigt.
Soweit wir eine Lieferung oder Leistung beim Auftraggeber durchführen, ist der Auftraggeber verpflichtet, uns über die geltenden Bestimmungen zur Arbeitssicherheit zu informieren. Wir sind verpflichtet, sicherzustellen, dass unsere Mitarbeiter diese Bestimmungen einhalten.
4.2. Unsere Verpflichtungen sowie die Verpflichtungen des Auftraggebers aus dem Vertrag oder aus diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen stehen unter dem Vorbehalt, dass ihre Erfüllung nicht gegen anwendbare exportkontrollrechtliche Vorschriften verstößt.
4.3. Von uns in Aussicht gestellte Fristen und Termine für Lieferungen und Leistungen gelten stets nur annähernd, es sei denn, dass ausdrücklich eine feste Frist oder ein fester Termin zugesagt oder vereinbart ist. Sofern Versendung vereinbart wurde, beziehen sich Lieferfristen und –termine auf den Zeitpunkt der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder sonst mit dem Transport beauftragten Dritten.
4.4. Wir können, unbeschadet unserer Rechte aus Verzug des Auftraggebers, vom Auftraggeber eine Verlängerung von Liefer- und Leistungsfristen oder eine Verschiebung von Liefer- und Leistungsterminen um den Zeitraum verlangen, in dem der Auftraggeber seinen vertraglichen Verpflichtungen uns gegenüber nicht nachkommt.
4.5. Der Eintritt unseres Liefer- oder Leistungsverzugs bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. In jedem Fall ist aber eine Mahnung durch den Auftraggeber erforderlich. Wir haften nicht für Unmöglichkeit der Lieferung oder für Lieferverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse verursacht worden sind, die wir nicht zu vertreten haben. Sofern solche Ereignisse uns die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, sind wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die Liefer- oder Leistungsfristen oder verschieben sich die Liefer- oder Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist. Soweit dem Auftraggeber infolge der Verzögerung die Abnahme der Lieferung oder Leistung nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche schriftliche Erklärung vom Vertrag zurücktreten.
4.6. Geraten wir mit einer Lieferung oder Leistung in Verzug oder wird uns eine Lieferung oder Leistung gleich aus welchem Grund unmöglich, so ist unsere Haftung auf Schadensersatz gemäß Ziffer 12. dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen beschränkt.
4.7. Wir sind zu Teillieferungen berechtigt, wenn die Teillieferung für den Auftraggeber im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist, die Lieferung der restlichen bestellten Ware sichergestellt ist und dem Auftraggeber hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen.
5. Inbetriebnahme, Abnahme von Werkleistungen
5.1. Die gelieferte Ware wird auf unsere Verantwortung und unter unserer Leitung in Betrieb genommen, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde oder wir auf eine Inbetriebnahme aufgrund der Art oder Beschaffenheit der Ware ausdrücklich oder konkludent verzichten. Wir führen die Inbetriebnahme mit dem Betriebs- und Wartungspersonal des Auftraggebers durch. Die Inbetriebnahme erfolgt durch probeweise Vornahme eines Leerlauftests.
5.2. Der Auftraggeber ist verpflichtet, unsere vertragsgemäß erbrachte Werkleistung abzunehmen. Die Werkleistung gilt als abgenommen, wenn der Auftraggeber die Abnahme nicht innerhalb einer Frist von vierzehn (14) Tagen nach Fertigstellung des Werks unter Angabe mindestens eines Mangels verweigert hat.
6. Gefahrübergang, Annahmeverzug
6.1. Bei Warenlieferungen geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware spätestens mit der Übergabe der Ware auf den Auftraggeber über. Beim Versendungskauf geht jedoch die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware sowie die Verzögerungsgefahr bereits mit Auslieferung der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder die sonst zur Ausübung der Versendung bestimmte Person über. Bei Werkleistungen oder soweit eine Abnahme vereinbart ist, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung mit der Abnahme über. Der Übergabe bzw. der Abnahme steht es gleich, wenn der Auftraggeber im Verzug der Annahme ist.
6.2. Kommt der Auftraggeber in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich unsere Lieferung oder Leistung aus anderen vom Auftraggeber zu vertretenden Gründen, so sind wir berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen zu verlangen. Hierfür berechnen wir eine pauschale Entschädigung in Höhe von 0,25% des Rechnungsbetrags je abgelaufene Woche. Der Nachweis eines höheren Schadens und unsere gesetzlichen Ansprüche, insbesondere der Rücktritt, bleiben unberührt; die Pauschale ist aber auf weitergehende Geldansprüche anzurechnen. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis gestattet, dass uns überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist.
7. Eigentumsvorbehalt
7.1. Der nachfolgend vereinbarte Eigentumsvorbehalt dient der Sicherung aller unserer jeweils bestehenden derzeitigen und künftigen Forderungen gegen den Auftraggeber aus der zwischen uns bestehenden Liefer- oder Leistungsbeziehung, einschließlich Saldoforderungen aus einem auf diese Liefer- oder Leistungsbeziehung beschränkten Kontokorrentverhältnis
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Allgemeine Geschäftsbedingungen für Lieferungen und Leistungen der Frölich & Klüpfel Drucklufttechnik GmbH & Co. KG
Stand: Januar 2021
